b) Die Gemeinde stützt die Anordnung eines Kostenvorschusses auf Art. 53 BewD. Sie begründet die Anordnung in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2015 mit der zweifelhaften Zahlungsmoral der Beschwerdeführenden. Sie legt einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. Juli 2015 ins Recht. Aus diesem geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer 1 mehrere Betreibungen eingeleitet worden sind und offene Verlustscheine in erheblicher Höhe bestehen.