a) Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, woraufhin die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben würde. Die Gemeinde hat die Einreichung dieses Gesuchs an die Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 2'000.– geknüpft. Die Beschwerdeführenden erachten den Kostenvorschuss als nicht nachvollziehbar und beantragen, es sei darauf zu verzichten.