Diese muss vielmehr im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird demnach nicht verletzt, wenn die Wiederherstellung angeordnet wird und die 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9. 12 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. 13 VGE 100.2014.293 vom 6. Juli 2015, E. 4.1. RA Nr. 120/2015/41 7 Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verwiesen wurden. 5. Kostenvorschuss