Vorliegend sind die genauen Masse und die Ausgestaltung des Bauvorhabens nicht klar. Hinzu kommt, dass sich das Grundstück der Beschwerdeführenden in der Grund- und Quellwasserschutzzone befindet. Wie die Gemeinde Neuenegg in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2015 ausführt, bedingen Bauarbeiten einer Gewässerschutzbewilligung durch das Amt für Wasser und Abfall, welche offenbar (noch) nicht vorliegt. Der Sachverhalt ist demnach nicht soweit erstellt, dass in der summarischen Beurteilung von der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ausgegangen werden kann. Diese muss vielmehr im Baubewilligungsverfahren geprüft werden.