Der Rückbau dürfte sich zumindest teilweise verwirklichen lassen, ohne dass die dabei verwendeten Elemente (Aluminiumstützen, Glasplatten) zerstört werden müssen. Zumal sich die getätigten Dispositionen in vergleichsweise bescheidenem Rahmen halten, ist die Wiederherstellung den Beschwerdeführenden daher zuzumuten. Daran würde auch Gutgläubigkeit auf Seiten der Beschwerdeführenden nichts ändern.