b) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.12 Dies trifft auch vorliegend zu. Die Anordnung der Wiederherstellung ist zur Erreichung des damit verfolgten öffentlichen Interesses sowohl geeignet als auch erforderlich. Der Rückbau dürfte sich zumindest teilweise verwirklichen lassen, ohne dass die dabei verwendeten Elemente (Aluminiumstützen, Glasplatten) zerstört werden müssen.