a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten.9 Sie setzt dem Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme.10 Die Verfügung muss im öffentlichen 9 Art. 46 Abs. 1 BauG. 10 Art. 46 Abs. 2 BauG. RA Nr. 120/2015/41 6 Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist.11