Die Gemeinde hat die festgestellten Mängel jeweils konkret bezeichnet und den Beschwerdeführenden damit ermöglicht, das Baugesuch – nötigenfalls unter Beizug fachkundiger Unterstützung – nachzubessern. Dass die Gemeinde die entsprechenden Angaben nicht selber ermittelt und die nötige Fachunterstützung nicht selber gewährt hat, ist ihr entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht vorzuwerfen, denn dies gehört nicht zu ihren Aufgaben. 4. Wiederherstellung