Dass die Gemeinde auf den gemäss Bewilligungsdekret erforderlichen Angaben und Unterlagen (insb. auf den vermassten Plänen) beharrt, stellt keine Rechtsverweigerung dar. Im Gegenteil entfliesst die Weigerung, gestützt auf die mangelhaften Angaben und Unterlagen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, einer korrekten Rechtsanwendung. Dabei geht es durchaus nicht um die blosse Einhaltung von Formalien: Ohne zuverlässige und genaue Angaben über Grösse, Standort und Ausgestaltung eines Bauvorhabens kann dieses nicht auf seine Bewilligungsfähigkeit hin überprüft werden.