d) Die Beschwerdeführenden haben entgegen der Empfehlung der Gemeinde keine Fachperson beigezogen, welche sie – bspw. gestützt auf die offenbar vorhandenen Gebäudebestandteile – beim Ermitteln und Darstellen der notwendigen Angaben unterstützen könnte. Sie anerkennen, dass sie für das Bauvorhaben keine genauen Massangaben gemacht haben bzw. dass die gemachten Massangaben teilweise unzutreffend sind. Die Baueingaben waren jeweils mangelhaft, d.h. sie erfüllten die gesetzlichen Anforderungen an eine Baueingabe nicht. Dass die Gemeinde auf den gemäss Bewilligungsdekret erforderlichen Angaben und Unterlagen (insb. auf den vermassten Plänen) beharrt, stellt keine Rechtsverweigerung dar.