c) Die formellen Anforderungen an das Baugesuch richten sich nach Art. 10 ff. BewD6. Nach Art. 10 Abs. 3 BewD sind dem Baugesuch namentlich ein Situationsplan sowie vermasste Projektpläne, d.h. Grundrisse, Schnitte und Fassadenansichten7 beizulegen. Die Behörde kann Erleichterungen gewähren, indem sie auf einzelne Projektpläne oder sonstige Unterlagen verzichtet, wenn das Bauvorhaben unbedeutend ist und die fraglichen Unterlagen für dessen Beurteilung nicht notwendig sind.8 Dass ein Baugesuchsteller aufgrund fehlender Fachkenntnis nicht in der Lage ist, die notwendigen Angaben selber zu eruieren und zuverlässig mitzuteilen, stellt jedoch keinen Erleichterungsgrund dar.