b) Die Beschwerdeführenden werfen der Gemeinde sinngemäss eine Rechtsverweigerung vor. Eine unzulässige Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die zuständige Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.4 Die Rechtsverweigerung unterliegt gemäss Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG5 der Beschwerde an die BVE.