b) Mit der angefochtenen Verfügung werden die Baueinstellung und die Wiederherstellung angeordnet. Die Gemeinde hat jedoch (noch) kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens der Beschwerdeführenden noch nicht entschieden. Der Bauentscheid kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Entsprechend kann nicht über die Erteilung der Baubewilligung entschieden werden. Im Zusammenhang mit 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721).