3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Es bat die Gemeinde um Mitteilung, ob die Beschwerdeführenden innert Frist ein nachträgliches Baugesuch eingereicht haben. Die Gemeinde Neuenegg beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2015 die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 120/2015/41 3