b) Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine Parteientschädigung. Nach Art. 104 Abs. 2 VRPG werden Parteientschädigungen bei nicht anwaltlich vertretenen Privaten nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie beschränkt sich zudem auf aufwendige Verfahren, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid