a) Der Beschwerdeführer unterliegt zwar mit seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aufgrund der besonderen Verfahrensumstände rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sein Begehren auf "kostenlose Beschwerdeführung" wird dadurch hinfällig. RA Nr. 120/2015/39 11