d) Die Gemeinde Golaten erklärte in ihrer Stellungnahme (Posteingang vom 27. August 2015) ein baupolizeiliches Verfahren sei zurzeit nicht hängig. Die Gemeinde Golaten wird deshalb auf ihre Aufgaben als Baupolizei hingewiesen (vgl. Erwägung 6c). Anzumerken ist dabei, dass im baupolizeilichen Verfahren den Anzeigern Gelegenheit einzuräumen ist, sich am Verfahren als Partei zu beteiligen. Das Verfahren ist danach mit einer Verfügung abzuschliessen. Gegebenenfalls sind Wiederherstellungsmassnahmen zur Durchsetzung der energierechtlichen Vorschriften anzuordnen.