c) Vorliegend ist umstritten, ob beim Heizkesselersatz die einschlägigen Energievorschriften eingehalten sind. Davon hat die Gemeinde aufgrund einer Anzeige Kenntnis erhalten. In solchen Fällen ist die Gemeinde gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG und Art. 47 BewD verpflichtet, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten. Sie muss mindestens prüfen, ob die energierechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Nötigenfalls hat sie Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen (Art. 64 Abs. 2 KEnG). Dass die öffentliche Ordnung gestört wird, ist in Abweichung zu Art. 1b Abs. 3 BauG nicht vorausgesetzt.