6. Durchsetzung der Energievorschriften a) Nach dem Gesagten gelten die energierechtlichen Vorschriften auch für baubewilligungsfreie Vorhaben. Die Bauherrschaft hat dabei selber für die Einhaltung der Minimalanforderungen an die Energienutzung zu sorgen (Art. 63 KEnG). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde von sich aus kein Energienachweis verlangte und nicht präventiv und systematisch flächendeckende Baukontrollen durchführte.