typengeprüft ist. Seine Umweltverträglichkeit (Lufthygiene) ist damit bereits in einem anderen Verfahren geprüft worden. Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass der reine Heizkesselersatz keiner Baubewilligungspflicht unterliegt. f) Baubewilligungsfrei bedeutet allerdings nicht "rechtsfrei". Nach Art. 1b Abs. 2 BauG müssen auch baubewilligungsfreie Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Das heisst beispielsweise, sie dürfen ein Schutzgebiet nicht beeinträchtigen, müssen die Minimalanforderungen an die Energiegesetzgebung erfüllen (Art. 63 KEnG11) oder das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG12 beachten.13