d) Beim Heizkesselersatz handelt es sich um eine Änderung im Innern einer bestehenden Baute. Änderungen im Gebäudeinnern sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD 8 Vgl. VGE 22210 vom 24. Oktober 2005 9 BGE 141 II 50 RA Nr. 120/2015/39 8 grundsätzlich baubewilligungsfrei, es sei denn, sie seien mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden oder die Brandsicherheit sei betroffen.