Dies ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Heizkesselersatz baubewilligungspflichtig ist oder nicht, irrelevant. Hier stellt sich die Frage, ob die Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 1 BewD zum Tragen kommt. Dies ist der Fall, wenn baubewilligungsfreie Vorhaben ausserhalb der Bauzone liegen. Sowohl die Landwirtschaftszone wie auch die Intensivlandwirtschaftszone liegen ausserhalb der Bauzone. Die Einschränkung der Baubewilligungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BewD kommt damit unabhängig davon, ob das Gewächshaus in der normalen Landwirtschaftszone oder der Intensivlandwirtschaftszone liegt, zur Anwendung.