c) Die Parzelle Nr. E.________, auf der sich das Gewächshaus befindet, liegt gemäss dem Zonenplan vom 2. Juni 2010 der D.________ in der "Intensivlandwirtschaftszone Gewächshaus". Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass diese Zone und die entsprechenden Bestimmungen im Baureglement 2010 aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 4. Dezember 20149 nicht rechtskräftig sind. Demzufolge gilt für die Parzelle Nr. E.________ noch die alte Zonenordnung. Danach liegt die Parzelle Nr. E.________ in der Landwirtschaftszone. Dies ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Heizkesselersatz baubewilligungspflichtig ist oder nicht, irrelevant.