b) Der Beschwerdeführer kritisiert, die Annahme im angefochtenen Entscheid, wonach das betroffene Gewächshaus in der Intensivlandwirtschaftszone mit speziellen Vorschriften und Möglichkeiten nach Art. 16a Abs. 3 RPG liege, sei falsch. Gemäss dem Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2014 befinde sich das fragliche Gewächshaus in der normalen Landwirtschaftszone. Er stellt sich auf den Standpunkt, die fragliche Heizung sei nicht zonenkonform und damit verboten. Dazu verweist er auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom 24. Oktober 20058. Er moniert, mit dem angefochtenen Entscheid könne eine illegale Heizung nicht legalisiert werden.