Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Heizkesselersatz betreffe die Brandsicherheit nicht. Es werde weder eine Feuerungsanlage umgestellt noch eine zusätzliche Feuerstelle eingebaut. Der Heizkesselersatz bedürfe deshalb gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD keiner Baubewilligung. Sie ging weiter davon aus, dass das fragliche Gewächshaus in der Intensivlandwirtschaftszone liege. Aus diesem Grund prüfte die Vorinstanz weiter, ob die Baubewilligungsfreiheit durch Art. 7 Abs. 1 BewD eingeschränkt wird. Dies verneinte die Vorinstanz. Sie kam zum Schluss, der Heizkesselersatz verändere den Raum äusserlich nicht und belaste auch die Erschliessung nicht. Es werde zwar die