b) Das Baubewilligungsdekret bestimmt in den Art. 5 bis 7 BewD die baubewilligungsfreien Bauvorhaben. Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD bedürfen bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen, keiner Baubewilligung. Weiter schränkt Art. 7 Abs. 1 BewD die Bewilligungsfreiheit für Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a ein, die ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie z.B. den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.