Beziehung zum Erdboden stehen, eine Baubewilligung. Art. 22 RPG ist aber offen formuliert und lässt den Kantonen einen relativ grossen Regelungsspielraum. Der kantonale Gesetzgeber hat in Art. 1a und 1b BauG und im Baubewilligungsdekret die bundesrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. Danach bedürfen nach Art. 1b Abs. 1 BauG insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben keiner Baubewilligung.