_ zum Gegenstand hat. Damit ist das Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Heizkesselersatz in diesem Gewächshaus baubewilligungspflichtig ist oder nicht. 4. Umfang der Baubewilligungspflicht und -freiheit a) Das Bundesrecht bestimmt in Art. 22 RPG, welche Bauten und Anlagen bewilligungspflichtig sind. Danach benötigen grundsätzlich alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester 7 VGE 2014/266 vom 4. Juni 2015, E. 8.1 RA Nr. 120/2015/39 6