In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 wirft der Beschwerdeführer zusätzliche Fragen auf. Sie betreffen die Folientunnel auf der Parzelle Nr. I.________ vor seiner Liegenschaft und ein Treibhaus auf der "K.________" (wahrscheinlich Parzelle Nr. J.________). Er fühlt sich zudem durch die Gemeinde ungerecht behandelt. Auf diese Punkte kann nicht eingetreten werden. Sie sprengen den Rahmen des Streitgegenstands. Angefochten ist nur der Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 27. Mai 2015, der den Heizkesselersatz im Gewächshaus auf der Parzelle Nr. E.________ zum Gegenstand hat.