Der Regierungsstatthalter hat seine Verfügung vom 27. Mai 2015 der Gemeinde Golaten, den Grundeigentümern und dem Beschwerdeführer eröffnet. Die Grundeigentümer sind von der Frage, ob der Ersatz des Heizkessels baubewilligungspflichtig ist, besonders berührt und in ihren Interessen betroffen (Art. 12 Abs. 1 VRPG). Der Entscheid über die Baubewilligungspflicht muss auch für sie verbindlich sein.7 Die BVE hat sie von Amtes wegen am Verfahren beteiligt (Art. 14 Abs. 1 VRPG). 3. Streitgegenstand