a) Gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD2 entscheidet der Regierungsstatthalter im Zweifelsfall, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf. Geht es dabei um ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben, erlässt der Regierungsstatthalter die Feststellungsverfügung in seiner Eigenschaft als baupolizeiliche Aufsichtsbehörde und die Verfügung kann gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden.4 Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid zuständig.