5. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 teilen mit Schreiben vom 8. Juli 2015 mit, sie könnten sich als rechtliche Laien zu den gesetzlichen Anforderungen an die Baubewilligungspflicht nicht äussern. Sie verweisen auf die Ausführungen des Regierungsstatthalters und der Gemeinde. Sie äusserten sich weder zum Beweisergebnis noch reichten sie Schlussbemerkungen ein.