Gegen diesen Feststellungsentscheid reichte der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 Beschwerde bei der BVE ein. Er beantragt die Aufhebung des Feststellungsentscheids. Er bringt vor, der angefochtene Entscheid enthalte massive Fehler, die so nicht belassen werden könnten. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, durch die Beschwerdeführung dürften ihm keine Kosten entstehen. Schliesslich beantragt er die Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 500.00. In den Schlussbemerkungen vom 1. Oktober 2015 hält er im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest und rügt zusätzliche Punkte.