Am 18. Februar 2015 reichten die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 eine Kopie der Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung der Gemeinde nach. Danach klärte die Gemeinde beim beco (berner Wirtschaft) ab, ob der Heizkesselersatz eine Baubewilligung erfordere. Aufgrund der Heizkesselleistung kam das beco zum Schluss, es liege in der Kompetenz der Gemeinde zu entscheiden, ob für die bereits in Betrieb stehende Anlage ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden soll oder nicht. Mit Beschluss vom 9. März 2015 entschied der Gemeinderat, die Frage der Baubewilligungspflicht durch den Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland beurteilen zu lassen.