2. Am 5. Dezember 2013 gelangte der Beschwerdeführer an die Gemeinde. Er meldete, im Gewächshaus auf Parzelle Nr. E.________ sei die Heizung ersetzt worden. Er vertrat die Auffassung, der Ersatz des Heizkessels erfordere eine Baubewilligung. Mit Schreiben vom 14. April 2014 machte er die Gemeinde zusätzlich darauf aufmerksam, dass beim Heizkesselersatz die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung, die Brandschutzrichtlinien und die energierechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen.