eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde insoweit gut, als sie die Baubewilligung mit einer Energieanschlussbewilligung der BKW Energie AG ergänzte. Bezüglich der Zonenkonformität stellte die BVE im Beschwerdeentscheid vom 25. August 1995 fest, das Gewächshaus könne in der Landwirtschaftszone als zonenkonform im Sinn von Art. 16 RPG1 beurteilt werden. Diese Baubewilligung ist rechtskräftig geworden.