betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 27. Mai 2015 (bzus 3/2015; Baubewilligungspflicht Ersatz Heizkessel bei Treibhaus) I. Sachverhalt 1. Auf der Parzelle Nr. E.________ (früher Parzelle Nr. F.________) an der G.________strasse 14 in Golaten befindet sich das Gewächshaus der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 für den Gemüsebau. Der Regierungsstatthalter von Laupen (heute Bern-Mittelland) erteilte dafür mit Entscheid vom 29. März 1995 die Baubewilligung. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) hiess RA Nr. 120/2015/39 2