ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2015/39 Bern, 4. November 2015 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer und Herrn B.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter 1 Herrn C.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter 2 sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Einwohnergemeinde Golaten, Schulhausstrasse 11, 3207 Golaten betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 27. Mai 2015 (bzus 3/2015; Baubewilligungspflicht Ersatz Heizkessel bei Treibhaus) I. Sachverhalt 1. Auf der Parzelle Nr. E.________ (früher Parzelle Nr. F.________) an der G.________strasse 14 in Golaten befindet sich das Gewächshaus der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 für den Gemüsebau. Der Regierungsstatthalter von Laupen (heute Bern-Mittelland) erteilte dafür mit Entscheid vom 29. März 1995 die Baubewilligung. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) hiess RA Nr. 120/2015/39 2 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde insoweit gut, als sie die Baubewilligung mit einer Energieanschlussbewilligung der BKW Energie AG ergänzte. Bezüglich der Zonenkonformität stellte die BVE im Beschwerdeentscheid vom 25. August 1995 fest, das Gewächshaus könne in der Landwirtschaftszone als zonenkonform im Sinn von Art. 16 RPG1 beurteilt werden. Diese Baubewilligung ist rechtskräftig geworden. 2. Am 5. Dezember 2013 gelangte der Beschwerdeführer an die Gemeinde. Er meldete, im Gewächshaus auf Parzelle Nr. E.________ sei die Heizung ersetzt worden. Er vertrat die Auffassung, der Ersatz des Heizkessels erfordere eine Baubewilligung. Mit Schreiben vom 14. April 2014 machte er die Gemeinde zusätzlich darauf aufmerksam, dass beim Heizkesselersatz die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung, die Brandschutzrichtlinien und die energierechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen. 3. In der Folge beauftragte die Gemeinde den Feueraufseher und den Feuerungskontrolleur, den Sachverhalt zu prüfen. Die Abklärungen ergaben, dass im fraglichen Gewächshaus der Heizkessel ersetzt und der alte Brenner wieder montiert wurde. Am 4. Dezember 2014 meldete der Feuerungskontroller der Gemeinde ausserdem, die Messwerte der Anlage würden den geltenden Vorschriften entsprechen. Es fehle jedoch die Konformitätserklärung des Kessellieferanten. Am 18. Februar 2015 reichten die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 eine Kopie der Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung der Gemeinde nach. Danach klärte die Gemeinde beim beco (berner Wirtschaft) ab, ob der Heizkesselersatz eine Baubewilligung erfordere. Aufgrund der Heizkesselleistung kam das beco zum Schluss, es liege in der Kompetenz der Gemeinde zu entscheiden, ob für die bereits in Betrieb stehende Anlage ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden soll oder nicht. Mit Beschluss vom 9. März 2015 entschied der Gemeinderat, die Frage der Baubewilligungspflicht durch den Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland beurteilen zu lassen. 4. Mit Entscheid vom 27. Mai 2015 stellte der Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland fest, der Ersatz des Heizkessels stelle keinen baubewilligungspflichtigen Tatbestand dar. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 120/2015/39 3 Gegen diesen Feststellungsentscheid reichte der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 Beschwerde bei der BVE ein. Er beantragt die Aufhebung des Feststellungsentscheids. Er bringt vor, der angefochtene Entscheid enthalte massive Fehler, die so nicht belassen werden könnten. Weiter stellt er sich auf den Standpunkt, durch die Beschwerdeführung dürften ihm keine Kosten entstehen. Schliesslich beantragt er die Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 500.00. In den Schlussbemerkungen vom 1. Oktober 2015 hält er im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest und rügt zusätzliche Punkte. 5. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 teilen mit Schreiben vom 8. Juli 2015 mit, sie könnten sich als rechtliche Laien zu den gesetzlichen Anforderungen an die Baubewilligungspflicht nicht äussern. Sie verweisen auf die Ausführungen des Regierungsstatthalters und der Gemeinde. Sie äusserten sich weder zum Beweisergebnis noch reichten sie Schlussbemerkungen ein. 6. Ohne einen Antrag zu stellen weist das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland in seiner Stellungnahme vom 5. August 2015 darauf hin, dass es für das Ergebnis irrelevant sei, ob das Gewächshaus in der Intensivlandwirtschaftszone liege oder nicht. Das Vorhaben befinde sich so oder so ausserhalb der Bauzone und es stelle sich damit die Frage, ob es geeignet sei, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen. 7. Die Gemeinde hält in ihrer Stellungnahme mit Posteingang vom 27. August 2015 fest, das Gewächshaus auf Parzelle Nr. E.________ sei inklusive der Ölheizung im Jahre 1996 bewilligt worden. Die Argumentation im angefochtenen Entscheid sei überzeugend und nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Heizung nicht zonenkonform sein soll. Gestützt auf die bisherigen Unterlagen habe es keine Veranlassung gegeben, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten. 8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Zudem holte es beim Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE), Abteilung Energie, einen Fachbericht RA Nr. 120/2015/39 4 ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Beweisergebnis zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Eingaben, vorhandenen Akten und den Fachbericht des AUE wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD2 entscheidet der Regierungsstatthalter im Zweifelsfall, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf. Geht es dabei um ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben, erlässt der Regierungsstatthalter die Feststellungsverfügung in seiner Eigenschaft als baupolizeiliche Aufsichtsbehörde und die Verfügung kann gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden.4 Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als benachbarter Grundeigentümer einsprachelegitimiert und hat das Recht, sich als Anzeiger in einem baupolizeilichen Verfahren zu beteiligen. Entgegen seiner Auffassung hat der Regierungsstatthalter entschieden, der Heizkesselersatz bedürfe keiner Baubewilligung. Er ist somit durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Nach den Akten wurde der angefochtene Feststellungsentscheid vom 27. Mai 2015 gleichentags mit eingeschriebener Post versandt (vgl. Sendenummer Track and Trace H.________)5. Er wurde am 28. Mai 2015 dem Beschwerdeführer erfolglos zur Abholung gemeldet. Die siebentägige Abholfrist lief damit am 4. Juni 2015 ab. An diesem Tag gilt der Entscheid als zugestellt (Art. 44 Abs. 3 VRPG6). Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 BVR 1987 S. 449 5 https://service.post.ch/EasyTrack 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 120/2015/39 5 damit am 5. Juni 2015 zu laufen und endete am 6. Juli 2015 (Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 1. Juli 2015 (Poststempel) somit frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2. Beteiligung am Verfahren von Amtes wegen Der Regierungsstatthalter hat seine Verfügung vom 27. Mai 2015 der Gemeinde Golaten, den Grundeigentümern und dem Beschwerdeführer eröffnet. Die Grundeigentümer sind von der Frage, ob der Ersatz des Heizkessels baubewilligungspflichtig ist, besonders berührt und in ihren Interessen betroffen (Art. 12 Abs. 1 VRPG). Der Entscheid über die Baubewilligungspflicht muss auch für sie verbindlich sein.7 Die BVE hat sie von Amtes wegen am Verfahren beteiligt (Art. 14 Abs. 1 VRPG). 3. Streitgegenstand In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 wirft der Beschwerdeführer zusätzliche Fragen auf. Sie betreffen die Folientunnel auf der Parzelle Nr. I.________ vor seiner Liegenschaft und ein Treibhaus auf der "K.________" (wahrscheinlich Parzelle Nr. J.________). Er fühlt sich zudem durch die Gemeinde ungerecht behandelt. Auf diese Punkte kann nicht eingetreten werden. Sie sprengen den Rahmen des Streitgegenstands. Angefochten ist nur der Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 27. Mai 2015, der den Heizkesselersatz im Gewächshaus auf der Parzelle Nr. E.________ zum Gegenstand hat. Damit ist das Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Heizkesselersatz in diesem Gewächshaus baubewilligungspflichtig ist oder nicht. 4. Umfang der Baubewilligungspflicht und -freiheit a) Das Bundesrecht bestimmt in Art. 22 RPG, welche Bauten und Anlagen bewilligungspflichtig sind. Danach benötigen grundsätzlich alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester 7 VGE 2014/266 vom 4. Juni 2015, E. 8.1 RA Nr. 120/2015/39 6 Beziehung zum Erdboden stehen, eine Baubewilligung. Art. 22 RPG ist aber offen formuliert und lässt den Kantonen einen relativ grossen Regelungsspielraum. Der kantonale Gesetzgeber hat in Art. 1a und 1b BauG und im Baubewilligungsdekret die bundesrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. Danach bedürfen nach Art. 1b Abs. 1 BauG insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben keiner Baubewilligung. b) Das Baubewilligungsdekret bestimmt in den Art. 5 bis 7 BewD die baubewilligungsfreien Bauvorhaben. Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD bedürfen bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen, keiner Baubewilligung. Weiter schränkt Art. 7 Abs. 1 BewD die Bewilligungsfreiheit für Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a ein, die ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie z.B. den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Solche Vorhaben sind bewilligungspflichtig. 5. Baubewilligungsfreiheit des Heizkesselersatzes a) Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben im bestehenden Gewächshaus auf Parzelle Nr. E.________ den Heizkessel ausgewechselt und den alten Brenner wieder montiert. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Heizkesselersatz betreffe die Brandsicherheit nicht. Es werde weder eine Feuerungsanlage umgestellt noch eine zusätzliche Feuerstelle eingebaut. Der Heizkesselersatz bedürfe deshalb gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD keiner Baubewilligung. Sie ging weiter davon aus, dass das fragliche Gewächshaus in der Intensivlandwirtschaftszone liege. Aus diesem Grund prüfte die Vor- instanz weiter, ob die Baubewilligungsfreiheit durch Art. 7 Abs. 1 BewD eingeschränkt wird. Dies verneinte die Vorinstanz. Sie kam zum Schluss, der Heizkesselersatz verändere den Raum äusserlich nicht und belaste auch die Erschliessung nicht. Es werde zwar die Umwelt durch die heute bestehende Heizung beeinträchtigt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass durch den Einbau eines neuen, modernen Heizkessels die Umwelt inskünftig weniger belastet werde. RA Nr. 120/2015/39 7 b) Der Beschwerdeführer kritisiert, die Annahme im angefochtenen Entscheid, wonach das betroffene Gewächshaus in der Intensivlandwirtschaftszone mit speziellen Vorschriften und Möglichkeiten nach Art. 16a Abs. 3 RPG liege, sei falsch. Gemäss dem Bundesgerichtsurteil vom 4. Dezember 2014 befinde sich das fragliche Gewächshaus in der normalen Landwirtschaftszone. Er stellt sich auf den Standpunkt, die fragliche Heizung sei nicht zonenkonform und damit verboten. Dazu verweist er auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom 24. Oktober 20058. Er moniert, mit dem angefochtenen Entscheid könne eine illegale Heizung nicht legalisiert werden. Schliesslich macht er geltend, beim Heizungswechsel müsse ein energietechnischer Massnahmennachweis eingereicht und es müsse das Formular EN 3 (Heizung und Warmwasser) ausgefüllt werden. Dabei seien Heizkessel nur mit Typenprüfung zugelassen und sie müssten die Kondensationswärme ausnützen. Die Baubewilligung bezwecke eine vorgängige Kontrolle der Anlage hinsichtlich der umweltschutz- und energierechtlichen Vorschriften. Ohne Bejahung der Baubewilligungspflicht würden diese Gesetze zur Phrase. c) Die Parzelle Nr. E.________, auf der sich das Gewächshaus befindet, liegt gemäss dem Zonenplan vom 2. Juni 2010 der D.________ in der "Intensivlandwirtschaftszone Gewächshaus". Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass diese Zone und die entsprechenden Bestimmungen im Baureglement 2010 aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 4. Dezember 20149 nicht rechtskräftig sind. Demzufolge gilt für die Parzelle Nr. E.________ noch die alte Zonenordnung. Danach liegt die Parzelle Nr. E.________ in der Landwirtschaftszone. Dies ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Heizkesselersatz baubewilligungspflichtig ist oder nicht, irrelevant. Hier stellt sich die Frage, ob die Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 1 BewD zum Tragen kommt. Dies ist der Fall, wenn baubewilligungsfreie Vorhaben ausserhalb der Bauzone liegen. Sowohl die Landwirtschaftszone wie auch die Intensivlandwirtschaftszone liegen ausserhalb der Bauzone. Die Einschränkung der Baubewilligungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BewD kommt damit unabhängig davon, ob das Gewächshaus in der normalen Landwirtschaftszone oder der Intensivlandwirtschaftszone liegt, zur Anwendung. d) Beim Heizkesselersatz handelt es sich um eine Änderung im Innern einer bestehenden Baute. Änderungen im Gebäudeinnern sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD 8 Vgl. VGE 22210 vom 24. Oktober 2005 9 BGE 141 II 50 RA Nr. 120/2015/39 8 grundsätzlich baubewilligungsfrei, es sei denn, sie seien mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden oder die Brandsicherheit sei betroffen. Es bestehen hier keine Anhaltspunkte, dass mit dem Heizkesselersatz die Nutzung des Gewächshauses verändert wird. Nach den Akten wurde lediglich der alte Heizkessel durch einen neuen mit gleicher Leistung ersetzt. Die BVE hat im Jahr 1995 die Baubewilligung für dieses Gewächshaus in der Landwirtschaftszone bestätigt und als zonenkonform eingestuft. Es umfasste schon damals eine künstliche, zentralgesteuerte Bewässerung mit Düngung, eine zentralgesteuerte Lüftung sowie eine mit Öl betriebene Heizung.10 Alleine der Ersatz des Heizkessels verändert die bisher bewilligte Nutzung des Gewächshauses nicht. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Heizung sei nicht zonenkonform, ist nicht stichhaltig. Dass der Heizkesselersatz zonenwidrig ist, lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2005 ableiten. Gegenstand dieses Verfahrens war nicht das Gewächshaus auf der Parzelle Nr. E.________, sondern das Erstellen eines Folienhochtunnels auf der Nachbarparzelle Nr. I.________. Der Beschwerdeführer stösst damit auch mit dem Argument, es werde eine illegale Heizung legalisiert, ins Leere. Auch ist hier die Brandsicherheit nicht gefährdet. Die Heizanlage wird mit dem gleichen Energieträger (Öl) weiter betrieben und es wird keine neue Feuerstelle eingebaut. Neue Brandschutzauflagen sind daher nicht nötig. e) Die Änderung wird ausserhalb der Bauzone ausgeführt. Es fragt sich, ob die Baubewilligungsfreiheit des Heizkesselersatzes aufgrund von Art. 7 Abs. 1 BewD eingeschränkt wird. Dies wäre zu bejahen, wenn er geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem er zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt. Hier wird im Innern eines Gewächshaues der bestehende Ölheizkessel durch einen neuen ersetzt. Etwas Neues, das sich raumrelevant auswirkt, wird nicht gebaut. Auch ist die Erschliessung offensichtlich nicht belastet. Die Einwirkungen, die der Heizkesselersatz auf die Umwelt hat, sind hier gering. Es besteht kein öffentliches Interesse, ihn deswegen der Baubewilligungspflicht zu unterwerfen. Dazu kommt, dass der fragliche Heizkessel 10 Vgl. BDE vom 25. August 1995 RA Nr. 11069-95.B RA Nr. 120/2015/39 9 typengeprüft ist. Seine Umweltverträglichkeit (Lufthygiene) ist damit bereits in einem anderen Verfahren geprüft worden. Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass der reine Heizkesselersatz keiner Baubewilligungspflicht unterliegt. f) Baubewilligungsfrei bedeutet allerdings nicht "rechtsfrei". Nach Art. 1b Abs. 2 BauG müssen auch baubewilligungsfreie Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Das heisst beispielsweise, sie dürfen ein Schutzgebiet nicht beeinträchtigen, müssen die Minimalanforderungen an die Energiegesetzgebung erfüllen (Art. 63 KEnG11) oder das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG12 beachten.13 6. Durchsetzung der Energievorschriften a) Nach dem Gesagten gelten die energierechtlichen Vorschriften auch für baubewilligungsfreie Vorhaben. Die Bauherrschaft hat dabei selber für die Einhaltung der Minimalanforderungen an die Energienutzung zu sorgen (Art. 63 KEnG). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde von sich aus kein Energienachweis verlangte und nicht präventiv und systematisch flächendeckende Baukontrollen durchführte. b) Das AUE hat in seinem Bericht vom 20. Juli 2015 festgehalten, beim Heizkesselersatz seien folgende energietechnische Vorschriften einzuhalten: - Der mit Öl betriebene Heizkessel muss grundsätzlich die Kondensationswärme ausnützen. Ist dies "technisch nicht möglich", kann der Anlagebetreiber von der Einhaltung dieser Anforderung befreit werden (Art. 20 Abs. 1 KEnV14). Die Vollzugshilfe "Heizung und Warmwasser (EN-3), Ausgabe Februar 2013" der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen erläutert im Detail, in welchen Fällen die Ausnützung der Kondensationswärme technisch nicht möglich ist.15 11 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 12 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1b N. 3; BSIG Weissung Nr. 7/725.1/1.1 vom 15. Januar 2013, Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG, S. 3 f. 14 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 15 Abrufbar unter www.endk.ch / Rubrik Fachleute / Vollzugshilfen RA Nr. 120/2015/39 10 - Die Vorlauftemperatur ist auf 50°C zu beschränken. Davon sind Heizungssysteme für das Gewächshaus ausgenommen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie eine höhere Vorlauftemperatur benötigen (Art. 22 Abs. 2 KEnV). - Die Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien sind durchgehend mit Dämmstärken gemäss Anhang 5 KEnV gegen Wärmeverluste zu dämmen (Art. 23 KEnV). c) Vorliegend ist umstritten, ob beim Heizkesselersatz die einschlägigen Energievorschriften eingehalten sind. Davon hat die Gemeinde aufgrund einer Anzeige Kenntnis erhalten. In solchen Fällen ist die Gemeinde gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG und Art. 47 BewD verpflichtet, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten. Sie muss mindestens prüfen, ob die energierechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Nötigenfalls hat sie Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen (Art. 64 Abs. 2 KEnG). Dass die öffentliche Ordnung gestört wird, ist in Abweichung zu Art. 1b Abs. 3 BauG nicht vorausgesetzt. d) Die Gemeinde Golaten erklärte in ihrer Stellungnahme (Posteingang vom 27. August 2015) ein baupolizeiliches Verfahren sei zurzeit nicht hängig. Die Gemeinde Golaten wird deshalb auf ihre Aufgaben als Baupolizei hingewiesen (vgl. Erwägung 6c). Anzumerken ist dabei, dass im baupolizeilichen Verfahren den Anzeigern Gelegenheit einzuräumen ist, sich am Verfahren als Partei zu beteiligen. Das Verfahren ist danach mit einer Verfügung abzuschliessen. Gegebenenfalls sind Wiederherstellungsmassnahmen zur Durchsetzung der energierechtlichen Vorschriften anzuordnen. Das AUE empfiehlt den Baupolizeibehörden ohne entsprechendes Fachpersonal für solche Abklärungen und Baukontrollen Personen mit Fachwissen beizuziehen. 7. Kosten a) Der Beschwerdeführer unterliegt zwar mit seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aufgrund der besonderen Verfahrensumstände rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sein Begehren auf "kostenlose Beschwerdeführung" wird dadurch hinfällig. RA Nr. 120/2015/39 11 b) Der Beschwerdeführer beantragt weiter eine Parteientschädigung. Nach Art. 104 Abs. 2 VRPG werden Parteientschädigungen bei nicht anwaltlich vertretenen Privaten nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie beschränkt sich zudem auf aufwendige Verfahren, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. Der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 27. Mai 2015 wird bestätigt. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Herrn B.________, eingeschrieben - Herrn C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, A-Post - Einwohnergemeinde Golaten, eingeschrieben - Amt für Umweltkoordination und Energie, zur Kenntnis, im Haus BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin RA Nr. 120/2015/39 12 Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin