Hingegen würde wohl eine Änderung der bewilligten Nutzung (bspw. Umnutzung des Kellers/Abstellraums in einen Wellnessraum) die Rechtswidrigkeit verstärken; sie bedürfte daher wohl eines Näherbaurechts oder einer Ausnahmebewilligung. Zusammenfassend steht fest, dass das Anbringen der Dämmung aufgrund von Art. 3 BauG zulässig ist. Die Gemeinde hat somit zu Recht auf die Wiederherstellung verzichtet. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet. 3. Kosten