Der Einbezug des westlichen Gebäudeteils in den Dämmperimeter verändert die bewilligte Situation nicht wesentlich. Dieser war bereits in seiner bewilligten Form optisch und funktionell Bestandteil des Hauptgebäudes. Die beiden Räume sind und bleiben unbeheizt und weisen keine Fenster auf. Der bewilligte Grenzabstand ist eingehalten. Die zusätzliche Dämmung führt somit nicht zu einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit der bewilligten Baute. Hingegen würde wohl eine Änderung der bewilligten Nutzung (bspw. Umnutzung des Kellers/Abstellraums in einen Wellnessraum) die Rechtswidrigkeit verstärken;