Die Baubewilligung vom 11. April 2014 ist deshalb materiell rechtswidrig. Sie ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann deshalb grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden. Der westliche Gebäudeteil samt seiner Nutzung als Technikraum und Keller/Abstellraum ist somit bewilligt und fällt unter die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG.10 Er darf unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt ist, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG). Der Einbezug des westlichen Gebäudeteils in den Dämmperimeter verändert die bewilligte Situation nicht wesentlich.