Heizung funktionell direkt mit dem Hauptgebäude zusammenhängt. Zudem ist er optisch nicht als Anbau erkennbar und er lehnt sich nicht bloss an die Fassade des Hauptgebäudes an. Er ist vielmehr ein Bestandteil davon und kann nicht ohne konstruktive Veränderung der Hauptbaute abgetrennt werden. Es liegt somit gar keine An- oder Nebenbaute im Sinn von Art. 15 Abs. 2 GBR vor. Das Einfamilienhaus der Beschwerdegegner hätte daher nur mit einer Ausnahmebewilligung oder einem Näherbaurecht mit einem Grenzabstand von bloss 2.00 m bewilligt werden dürfen. Die Baubewilligung vom 11. April 2014 ist deshalb materiell rechtswidrig.