Gemäss den Fassadenplänen weist der fragliche Gebäudeteil die gleiche Fassadengestaltung auf wie das Hauptgebäude im Erdgeschoss, d.h. er ist mit einer Steinverkleidung versehen, gehört also optisch zum Hauptgebäude. Vorliegend hätte der fragliche Gebäudeteil nach dem oben Ausgeführten nicht vom privilegierten Grenzabstand für An- und Nebenbauten profitieren dürfen, da der Technikraum mit 7 Baureglement der Einwohnergemeinde Büren an der Aare vom 19. Februar 1991 (GBR) 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12