Unter Anbauten werden Bauten verstanden, die sich an eine Fassade des Hauptgebäudes anlehnen, von diesem aber durch eine Innenwand getrennt sind. Der Anbau muss als solcher deutlich erkennbar sein und, da er nicht Bestandteil des Hauptgebäudes werden darf, beseitigt werden können, ohne dass dieses dadurch konstruktiv verändert wird.8 Bei Nebenbauten oder (neu) Kleinbauten handelt es sich um freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten (vgl. dazu Art. 3 BMBV9). Dazu gehören beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons.