d) Für unbewohnte An- und Nebenbauten, die gewisse Höchstmasse nicht überschreiten, gelten in der Regel geringere Grenz- und Gebäudeabstände. So genügt laut Art. 15 Abs. 2 GBR7 für unbewohnte An- und Nebenbauten allseitig ein Grenzabstand von 2.00 m, sofern die grenzseitige Gebäudehöhe 3.00 m, die Grundfläche 40 m2 und die grenzseitige Gebäudelänge 10.00 m nicht übersteigt und sofern die Bauten gegenüber dem Nachbargrundstück gut eingegrünt werden. Unter Anbauten werden Bauten verstanden, die sich an eine Fassade des Hauptgebäudes anlehnen, von diesem aber durch eine Innenwand getrennt sind.