den Verzicht auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen damit, die fachlichen Abklärungen hätten ergeben, dass ein Nebenbau isoliert werden könne. Aufgrund des aktuellen Ausbaus sowie der Nutzung als Lager und Abstellraum liege keine baurechtliche Überschreitung vor. Aufgrund der Nachmessungen des Geometers stehe fest, dass der Nebenbau trotz der zusätzlichen Aussenisolation den minimalen Grenzabstand von 2.00 m einhalte.