c) Voraussetzung für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ist, dass ein baurechtswidriger Zustand vorliegt. Es ist zwar unbestritten, dass das Projekt in Abweichung von den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist. Insbesondere wurde die Nebenbaute isoliert. In ihrer Stellungnahmen zur Beschwerde begründet die Gemeinde 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 8 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9; BGE 132 II 21 E. 6 6