Zudem machte er geltend, die Räume seien unbeheizt, hätten keine Fenster und seien gegen die beheizten Räume gedämmt. Die Gemeinde forderte den Projektverfasser daraufhin auf, eine den neuen Gegebenheiten angepasste Projektänderung inklusive den erforderlichen Näherbaurechten zum Bauvorhaben einzureichen. Da der Beschwerdeführer das Näherbaurecht nicht erteilte und die Herstellung des rechtmässigen Zustands verlangte, erliess die Gemeinde die vorliegend umstrittene Verfügung. Sie ist somit ihren Pflichten als Baupolizeibehörde nachgekommen.