kann ganz oder teilweise auf die Wiederherstellung verzichtet werden, wenn diese unverhältnismässig wäre oder Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen.5 Nach der allgemeinen Formel des Bundesgerichts kann eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, die von ihr erstellte Baute oder Anlage oder die ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und deren Belassen nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht.6