Sie kontrolliert die Ausführung der Bauvorhaben auf der Grundlage einer baupolizeilichen Selbstdeklaration der dafür verantwortlichen Person (Art. 47 Abs. 2 BewD). Sie führt die vorgeschriebenen Pflichtkontrollen (Schnurgerüstabnahme, Kontrolle des Abwasseranschlusses an das öffentliche Netz und die Kontrolle der Versickerungsanlagen) vor Ort durch (Art. 47 Abs. 4 BewD). Die zuständige Baupolizeibehörde hat von Amtes wegen ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten, sobald sie Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen erhält.